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SVP Kanton St.Gallen
Statuten der Schweizerische Volkspartei Kanton St.Gallen

 
 Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss auch für Funktionsinhaberinnen.
Name und Zweck
1. Name
2. Zweck

Mitgliedschaft
3. Erwerb
4. Erlöschen

Aufbau
5. Organisation

Organe
6. Organe

Delegiertenversammlung
7. Aufgaben
8. Zusammensetzung
9. Einberufung

Kantonalvorstand
10. Aufgaben
11. Zusammensetzung

Leitender Ausschuss
12. Aufgaben
13. Zusammensetzung

Fraktion des Kantonsrates
14. Aufgaben
15. Zusammensetzung

Fraktionsvorstand
16. Aufgaben

Das Kantonalsekretariat
18. Aufgaben

Junge SVP Kanton St. Gallen
19. Aufgaben
20. Zusammensetzung

Parteiprogrammkommission
21. Aufgaben
22. Zusammensetzung

ständige Fachkommissionen
23. Allgemeines
24. Fachgebiete
25. Zusammensetzung

Geschäftsprüfungskommission
26. Aufgabe

Finanzen
27. Beiträge
28. Haftung

Allgemeine Bestimmungen
29. Amtsdauer
30. Beschlüsse
31. Vertretung
32. Rekurs

Statutenrevision und Auflösung
33. Revision
34. Auflösung

Schlussbestimmungen
35. Inkrafttreten

I. Name und Zweck

 

Art. 1 Name
Die Schweizerische Volkspartei des Kantons St. Gallen (SVP Kanton St. Gallen) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sie ist eine Sektion der SVP Schweiz mit Sitz beim Sekretariat.

Art. 2 Zweck
Die SVP Kanton St. Gallen bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und setzt sich für die Erhaltung der Unabhängigkeit des Landes, den Schutz der verfassungsmässigen Rechte, die Sicherung von Recht und Ordnung und für die soziale und wirtschaftliche Förderung Aller ein.

Die SVP Kanton St. Gallen bekennt sich zu den Statuten und zum Programm der SVP Schweiz. Die Parteiprogramme der SVP Schweiz und der SVP Kanton St. Gallen, sowie ein jeweils für die Dauer von vier Jahren aufgestelltes Aktionsprogramm der SVP Kanton St. Gallen bilden die Richtlinien für ihre Tätigkeit

 

II. Mitgliedschaft

 

 

Art. 3 Erwerb
Mitglieder der SVP Kanton St. Gallen sind die SVP-Kreis- und Ortsparteien im Kanton St. Gallen sowie die Junge SVP Kanton St. Gallen (JSVP SG)

Natürliche Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und mindestens 16 Jahre alt sind, können der SVP Kanton St. Gallen als Einzelmitglieder beitreten, sofern für ihren Wohnort weder eine Kreis- noch eine Ortspartei besteht. In begründeten Fällen ist eine Einzelmitgliedschaft bei der SVP Kanton St. Gallen möglich.

Art. 4 Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie bei Verweigerung des Mitgliederbeitrages. Der Ausschluss kann in besonderen Fällen vom Kantonalvorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied krass gegen die Interessen der Partei verstösst. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören.

 

III. Aufbau

 

 

Art. 5 Organisationen
Die Kreisparteien und die Ortsparteien bilden die organisatorische Grundlage der Kantonalpartei. Die Statuten der Kreisparteien und Ortsparteien unterliegen der Genehmigung durch den Kantonalvorstand. Die Kreisparteien und Ortsparteien sind selbständig bei der Bestimmung ihrer Organe. Die Bildung von Ortsparteien ist anzustreben.

 

IV. Organe

 

 

Art. 6 Organe
Die Organe der SVP Kanton St. Gallen sind:

1. die Delegiertenversammlung
2. der Kantonalvorstand
3. der Leitende Ausschuss
4. die Fraktion des Grossen Rates
5. der Fraktionsvorstand
6. das Kantonalsekretariat
7. die Junge SVP Kanton St. Gallen
8. die Parteiprogrammkommission
9. die Fachkommissionen
10. die Geschäftsprüfungskommission

1. Die Delegiertenversammlung

Art. 7 Aufgaben
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Kantonalpartei. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Die Delegiertenversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem Leitenden Ausschuss übertragen. Über die Zulassung von Vertretern der Presse und weiterer Gäste, sowie über die Abgabe von Werbematerial entscheidet der Leitende Ausschuss.

In ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere:

1. Wahl des Parteipräsidenten und der zwei Vize-Präsidenten
2. Wahl der Mitglieder des Kantonalvorstandes
3. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
4. Nomination von Regierungsrats-, Ständerats- und Nationalratskandidaten
5. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und Budget
6. Festsetzung der Beiträge der Kreisparteien an die Kantonalpartei
7. Stellungsnahme zu wichtigen Eidg. und Kant. Wahlen und Abstimmungen
8. Genehmigung von Programmen und Richtlinien der Kantonalpartei
9. Entscheide über Statutenauslegung, sowie -änderung und über die Auflösung der Partei

 
 
 

Art. 8 Zusammensetzung
An der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt:

1. Zwei Delegierte pro Ortspartei. Hat die Ortspartei über 25 Mitglieder, so hat sie Anrecht auf einen zusätzlichen Delegierten, ab 50 auf zwei zusätzliche Delegierte, ab 75 auf drei zusätzliche Delegierte usw.
2. Zehn Delegierte der Jungen SVP Kanton St. Gallen

Delegierte von Amtes wegen:
3. Mitglieder des Kantonalvorstandes
4. Präsidenten, Sekretäre und Kassiere der Kreisparteien
5. Die SVP-Mitglieder des Kantonsrates, sowie die SVP-Mitglieder der kant. Gerichte, Regierungsrats-, Ständerats- und Nationalratsmitglieder der SVP Kanton St. Gallen.

Im Verhinderungsfall können sich Delegierte der Ortsparteien sowie der JSVP SG vertreten lassen.

Art. 9 Einberufung
Die Delegiertenversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen. Eine Delegiertenversammlung findet in der Regel vor kantonalen- oder eidgenössischen Abstimmungen oder Wahlen statt. Neben dem Leitenden Ausschuss oder dem Kantonalvorstand können vier Kreisparteien die Einberufung weiterer Delegiertenversammlungen verlangen. Die Einladungen müssen mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung erfolgen. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Kantonalsekretariat eintreffen.

 
 

2. Der Kantonalvorstand  >> Mitglieder

Art. 10 Aufgaben
Dem Kantonalvorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1. Wahl der Mitglieder des Leitenden Ausschusses gemäss Art. 13 (durch Wahl)
2. Wahl des Sekretariates
3. Wahl der Abgeordneten in die Instanzen der schweizerischen Partei
4. Beschlussfassung über Vernehmlassungen
5. Festlegung der Mandatsbeiträge
6. Stellungnahme zu kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen, soweit diese nicht der Delegiertenversammlung unterbreitet werden.
7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

In Ausnahmefällen kann ein Kantonalvorstandsmitglied durch einen von den Kreisparteien gewählten Vertreter, mit Vorbehalt der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung, mit vollen Rechten ersetzt werden.

Der Kantonalvorstand tagt in der Regel vor kantonalen oder eidgenössischen Abstimmungen. Er wird auf Anordnung des Präsidenten einberufen, oder wenn 1/3 der Kantonalvorstandsmitglieder dies verlangen.

Art. 11 Zusammensetzung
Dem Kantonalvorstand gehören an:

1. der Präsident und die zwei Vizepräsidenten
2. der Sekretär
3. der Kassier
4. der Präsident der SVP-Fraktion des Kantonsrates
5. der Präsident der Jungen SVP Kanton St. Gallen
6. die SVP-Mitglieder des Regierungs-, sowie des Stände- und des Nationalrates
7. je ein Vertreter der Kreisparteivorstände

Der Kantonalvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten selbst. Bei Bedarf können die Präsidenten ständiger Kommissionen oder befristet eingesetzter Arbeitsgruppen beigezogen werden.

 
 

3. Der Leitende Ausschuss  >> Mitglieder

Art. 12 Aufgaben
Der Leitende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte der SVP Kanton St. Gallen und ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenversammlung
2. Wahl der Präsidenten der ständigen Kommissionen
3. Bestätigung der durch die Fraktion gewählten sieben Fachkommissionspräsidenten
4. Einsetzen von ständigen Kommissionen und befristeten Arbeitsgruppen
5. Vollzug der Beschlüsse von Delegiertenversammlung und Kantonalvorstand
6. Vertretung der Partei nach aussen.
7. Verleihung von Auszeichnungen und Würdigung besonderer Verdienste

Der Leitende Ausschuss wird auf Anordnung des Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn drei Mitglieder dies verlangen.

Art. 13 Zusammensetzung
Der Leitende Ausschuss besteht aus minimal sechs bis maximal sieben Vorstandsmitgliedern, welche idealerweise das ganze Kantonsgebiet bzw. die Regionen abdecken.

Dem Leitenden Ausschuss gehören an:

von Amtes Wegen:
1. der Präsident
2. zwei Vizepräsidenten
3. der Kassier
4. der Fraktionspräsident
5. ein Vertreter der Partei in den eidg. Räten

durch Wahl:
Die vom Kantonalvorstand gewählten Vertreter.

Vereint eine Person mehrere Funktionen auf sich, so kann ein weiteres Mitglied in den Leitenden Ausschuss gewählt werden. Der Parteipräsident führt den Vorsitz.

 
 

4. Die Fraktion des Kantonsrates  >> Mitglieder

Art. 14 Aufgaben
Die Fraktion des Grossen der SVP bereitet sich auf die Verhandlungen im Kantonsrat vor. Sie bezweckt die Umsetzung der politischen Ziele und Richtlinen, wie sie von der SVP des Kantons St. Gallen verfolgt werden. Sie nimmt zu allen wichtigen Geschäften des Kantonsrates Stellung.

Die Fraktion regelt ihre Tätigkeit in einem Fraktions- und Organisations- Reglement. Das Kantonalsekretariat ist Verbindungsstelle zwischen Fraktion und Kantonalpartei.

Art. 15 Zusammensetzung
Unter dem Namen "SVP Fraktion des Kantonsrates St. Gallen", schliessen sich die Kantonsräte der SVP Kanton St. Gallen zusammen.

5. Der Fraktionsvorstand  >> Mitglieder

Art. 16 Aufgaben
Dem Fraktionsvorstand obliegt die Vorbereitung wichtiger Fraktionsgeschäfte vor den Sessionen. Er ist zuständig für die Vorbereitung von Fraktionsvorstössen und Stellungnahmen der Fraktion.

Art. 17 Zusammensetzung
Die Fraktion bildet aus ihrer Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten und mindestens 7 weiteren Mitgliedern. Der Fraktionspräsident führt den Vorsitz.

 
 

6. Das Kantonalsekretariat  >> Sekretariat

Art. 18 Aufgaben
Das Kantonalsekretariat ist die administrative Zentralstelle der Kantonalpartei. Diesem obliegen namentlich folgende Aufgaben:

1. Sekretariat der Kantonalpartei und der Fraktion im Kantonsrat
2. Betreuung der im Pflichtenheft bestimmten Organe der SVP Kanton St. Gallen
3. Wahrnehmung der Interessen der SVP Kanton St. Gallen

Die genauen Aufgaben des Sekretariates sind in einem Pflichtenheft umschrieben.

7. Die Junge SVP Kanton St. Gallen >> www.jsvp-sg.ch

Art. 19 Aufgaben
Die JSVP SG ist die Kaderschmiede der SVP Kanton St. Gallen. Hauptziel muss es sein, junge politisch motivierte Menschen in die Ämter der Mutterpartei zu integrieren.

Art. 20 Zusammensetzung
Die JSVP SG konstituiert sich aus ihren Mitgliedern selber. Deren Präsident hat Einsitz im Kantonalvorstand

8. Die Parteiprogrammkommission

Art. 21 Aufgaben
Die Parteiprogrammkommission erarbeitet zusammen mit den Fachkommissionen das Parteiprogramm der SVP des Kanton St. Gallen. Über zusätzliche Aufgaben entscheidet der Leitende Ausschuss.

Art. 22 Zusammensetzung
Der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss eingesetzt. Der Kommission gehören zudem die Präsidenten der ständigen Kommissionen an, oder ein von den jeweiligen Kommissionen entsendetes Mitglied.

 
 

9. Die ständigen Fachkommissionen >> Mitglieder

Art. 23 Allgemeines
Die ständigen Fachkommissionen vereinigen Personen mit besonderer Fachkenntnis in einem Spezial-gebiet. Sie unterstützen die Kantonalpartei und die Fraktion fachlich als beratendes Organ.

Art. 24 Fachgebiete
1. Volkswirtschaftsdepartement
2. Departement für Inneres und Militär
3. Erziehungsdepartement
4. Finanzdepartement
5. Baudepartement
6. Justiz- und Polizeidepartement
7. Gesundheitsdepartement
8. SVP Frauen
9. Öffentlichkeitsarbeit SVP

Art. 25 Zusammensetzung  >> Fachkommissionen 1-7
Die Fachkommissionspräsidenten werden von der Fraktion gewählt, vom Leitenden Ausschuss bestätigt und sind Mitglieder im Fraktionsvorstand. Die Mitgliedschaft in diesen Fachkommissionen ist für alle Fraktionsmitglieder obligatorisch. Über die Aufnahme weiterer aussenstehenden Partei Mitglieder entscheidet die Fachkommission.

10. Die Geschäftsprüfungskommission

Art. 26 Aufgabe
Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Jahresrechnung sowie die Geschäftsführung und erstattet der Delegiertenversammlung darüber Bericht. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.

 

V. Finanzen

 

Art. 27 Beiträge

Die Kantonalpartei beschafft ihre Mittel durch:

1. jährliche Beiträge der Kreisparteien
2. jährliche Beiträge von Einzelmitgliedern der Kantonalpartei
3. Beiträge der Mandatsinhaber
4. Gönnerbeiträge
5. ausserordentliche Aktionen

Art. 28 Haftung

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung jedes Jahr neu festgesetzt und darf Fr. 100.- nicht übersteigen. Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen

 

VI. Allgemeine
Bestimmungen

 

Art. 29 Amtsdauer

Die Mitglieder aller Parteiorgane werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 30 Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 31 Vertretung

Der Präsidenten oder in dessen Stellvertretung ein Vizepräsident in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Leitenden Ausschusses vertritt die Kantonalpartei und zeichnet für diese.

Art. 32 Rekurs

Gegen Beschlüsse des Kantonalvorstandes kann das betroffene Mitglied oder Einzelmitglied innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an die Delegiertenversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.

 

VII. Statutenrevision und
Auflösung der Partei

 

Art. 33 Revision

Die Delegiertenversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht werden.

Art. 34 Auflösung

Für die Auflösung der Kantonalpartei ist eine Zweidrittels-Mehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

VIII. Schlussbestimmungen

 

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Delegiertenversammlung der SVP Kanton St. Gallen am 8. Mai 2002 in Rorschacherberg beschlossen.

Sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 14. Februar 2001.

Der Präsident
Toni Brunner

Die Parteisekretärin
Gabriele Baumann