Funktionsbezeichnungen
gelten sinngemäss auch für Funktionsinhaberinnen. |
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I. Name und Zweck
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Art. 1 Name
Die Schweizerische Volkspartei
des Kantons St. Gallen (SVP Kanton St. Gallen) ist ein Verein
gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sie ist eine Sektion der SVP Schweiz
mit Sitz beim Sekretariat.
Art. 2 Zweck
Die SVP Kanton St. Gallen bekennt
sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen
des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen
und Bürger am öffentlichen Leben und setzt sich für
die Erhaltung der Unabhängigkeit des Landes, den Schutz
der verfassungsmässigen Rechte, die Sicherung von Recht
und Ordnung und für die soziale und wirtschaftliche Förderung
Aller ein.
Die SVP Kanton St. Gallen bekennt sich
zu den Statuten und zum Programm der SVP Schweiz. Die Parteiprogramme
der SVP Schweiz und der SVP Kanton St. Gallen, sowie ein jeweils
für die Dauer von vier Jahren aufgestelltes Aktionsprogramm
der SVP Kanton St. Gallen bilden die Richtlinien für ihre
Tätigkeit
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II. Mitgliedschaft
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Art. 3 Erwerb
Mitglieder der SVP Kanton St. Gallen
sind die SVP-Kreis- und Ortsparteien im Kanton St. Gallen sowie
die Junge SVP Kanton St. Gallen (JSVP SG)
Natürliche Personen, welche das Schweizer
Bürgerrecht besitzen und mindestens 16 Jahre alt sind, können
der SVP Kanton St. Gallen als Einzelmitglieder beitreten, sofern
für ihren Wohnort weder eine Kreis- noch eine Ortspartei
besteht. In begründeten Fällen ist eine Einzelmitgliedschaft
bei der SVP Kanton St. Gallen möglich.
Art. 4 Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie bei Verweigerung des Mitgliederbeitrages.
Der Ausschluss kann in besonderen Fällen vom Kantonalvorstand
verfügt werden, wenn ein Mitglied krass gegen die Interessen
der Partei verstösst. Das betroffene Mitglied ist vor dem
Ausschluss anzuhören.
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III. Aufbau
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Art. 5 Organisationen
Die Kreisparteien und die Ortsparteien
bilden die organisatorische Grundlage der Kantonalpartei. Die
Statuten der Kreisparteien und Ortsparteien unterliegen der Genehmigung
durch den Kantonalvorstand. Die Kreisparteien und Ortsparteien
sind selbständig bei der Bestimmung ihrer Organe. Die Bildung
von Ortsparteien ist anzustreben.
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IV. Organe
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Art. 6 Organe
Die Organe der SVP Kanton St. Gallen
sind:
1. die Delegiertenversammlung
2. der Kantonalvorstand
3. der Leitende Ausschuss
4. die Fraktion des Grossen Rates
5. der Fraktionsvorstand
6. das Kantonalsekretariat
7. die Junge SVP Kanton St. Gallen
8. die Parteiprogrammkommission
9. die Fachkommissionen
10. die Geschäftsprüfungskommission
1. Die Delegiertenversammlung
Art. 7 Aufgaben
Die Delegiertenversammlung ist
das oberste Organ der Kantonalpartei. Sie ist zuständig
für alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zugewiesen
sind. Die Delegiertenversammlung kann einzelne, ihr zufallende
Befugnisse von Fall zu Fall dem Leitenden Ausschuss übertragen.
Über die Zulassung von Vertretern der Presse und weiterer
Gäste, sowie über die Abgabe von Werbematerial entscheidet
der Leitende Ausschuss.
In ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere:
1. Wahl des Parteipräsidenten und
der zwei Vize-Präsidenten
2. Wahl der Mitglieder des Kantonalvorstandes
3. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
4. Nomination von Regierungsrats-, Ständerats- und Nationalratskandidaten
5. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und
Budget
6. Festsetzung der Beiträge der Kreisparteien an die Kantonalpartei
7. Stellungsnahme zu wichtigen Eidg. und Kant. Wahlen und Abstimmungen
8. Genehmigung von Programmen und Richtlinien der Kantonalpartei
9. Entscheide über Statutenauslegung, sowie -änderung
und über die Auflösung der Partei
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Art. 8 Zusammensetzung
An der Delegiertenversammlung sind
stimmberechtigt:
1. Zwei Delegierte pro Ortspartei. Hat
die Ortspartei über 25 Mitglieder, so hat sie Anrecht auf
einen zusätzlichen Delegierten, ab 50 auf zwei zusätzliche
Delegierte, ab 75 auf drei zusätzliche Delegierte usw.
2. Zehn Delegierte der Jungen SVP Kanton St. Gallen
Delegierte von Amtes wegen:
3. Mitglieder des Kantonalvorstandes
4. Präsidenten, Sekretäre und Kassiere der Kreisparteien
5. Die SVP-Mitglieder des Kantonsrates, sowie die SVP-Mitglieder
der kant. Gerichte, Regierungsrats-, Ständerats- und Nationalratsmitglieder
der SVP Kanton St. Gallen.
Im Verhinderungsfall können sich Delegierte
der Ortsparteien sowie der JSVP SG vertreten lassen.
Art. 9 Einberufung
Die Delegiertenversammlung wird
jährlich mindestens einmal einberufen. Eine Delegiertenversammlung
findet in der Regel vor kantonalen- oder eidgenössischen
Abstimmungen oder Wahlen statt. Neben dem Leitenden Ausschuss
oder dem Kantonalvorstand können vier Kreisparteien die
Einberufung weiterer Delegiertenversammlungen verlangen. Die
Einladungen müssen mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung
erfolgen. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der
Delegiertenversammlung schriftlich beim Kantonalsekretariat eintreffen.
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2. Der Kantonalvorstand >> Mitglieder
Art. 10 Aufgaben
Dem Kantonalvorstand fallen insbesondere
folgende Aufgaben zu:
1. Wahl der Mitglieder des Leitenden Ausschusses
gemäss Art. 13 (durch Wahl)
2. Wahl des Sekretariates
3. Wahl der Abgeordneten in die Instanzen der schweizerischen
Partei
4. Beschlussfassung über Vernehmlassungen
5. Festlegung der Mandatsbeiträge
6. Stellungnahme zu kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen,
soweit diese nicht der Delegiertenversammlung unterbreitet werden.
7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
In Ausnahmefällen kann ein Kantonalvorstandsmitglied
durch einen von den Kreisparteien gewählten Vertreter, mit
Vorbehalt der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung,
mit vollen Rechten ersetzt werden.
Der Kantonalvorstand tagt in der Regel
vor kantonalen oder eidgenössischen Abstimmungen. Er wird
auf Anordnung des Präsidenten einberufen, oder wenn 1/3
der Kantonalvorstandsmitglieder dies verlangen.
Art. 11 Zusammensetzung
Dem Kantonalvorstand gehören
an:
1. der Präsident und die zwei Vizepräsidenten
2. der Sekretär
3. der Kassier
4. der Präsident der SVP-Fraktion des Kantonsrates
5. der Präsident der Jungen SVP Kanton St. Gallen
6. die SVP-Mitglieder des Regierungs-, sowie des Stände-
und des Nationalrates
7. je ein Vertreter der Kreisparteivorstände
Der Kantonalvorstand konstituiert sich
mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten
selbst. Bei Bedarf können die Präsidenten ständiger
Kommissionen oder befristet eingesetzter Arbeitsgruppen beigezogen
werden.
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3. Der Leitende Ausschuss
>>
Mitglieder
Art. 12 Aufgaben
Der Leitende Ausschuss führt
die laufenden Geschäfte der SVP Kanton St. Gallen und ist
insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Durchführung der
Delegiertenversammlung
2. Wahl der Präsidenten der ständigen Kommissionen
3. Bestätigung der durch die Fraktion gewählten sieben
Fachkommissionspräsidenten
4. Einsetzen von ständigen Kommissionen und befristeten
Arbeitsgruppen
5. Vollzug der Beschlüsse von Delegiertenversammlung und
Kantonalvorstand
6. Vertretung der Partei nach aussen.
7. Verleihung von Auszeichnungen und Würdigung besonderer
Verdienste
Der Leitende Ausschuss wird auf Anordnung
des Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte
erfordern oder wenn drei Mitglieder dies verlangen.
Art. 13 Zusammensetzung
Der Leitende Ausschuss besteht
aus minimal sechs bis maximal sieben Vorstandsmitgliedern, welche
idealerweise das ganze Kantonsgebiet bzw. die Regionen abdecken.
Dem Leitenden Ausschuss gehören an:
von Amtes Wegen:
1. der Präsident
2. zwei Vizepräsidenten
3. der Kassier
4. der Fraktionspräsident
5. ein Vertreter der Partei in den eidg. Räten
durch Wahl:
Die vom Kantonalvorstand gewählten Vertreter.
Vereint eine Person mehrere Funktionen
auf sich, so kann ein weiteres Mitglied in den Leitenden Ausschuss
gewählt werden. Der Parteipräsident führt den
Vorsitz.
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4. Die Fraktion des Kantonsrates
>> Mitglieder
Art. 14 Aufgaben
Die Fraktion des Grossen der SVP
bereitet sich auf die Verhandlungen im Kantonsrat vor. Sie bezweckt
die Umsetzung der politischen Ziele und Richtlinen, wie sie von
der SVP des Kantons St. Gallen verfolgt werden. Sie nimmt zu
allen wichtigen Geschäften des Kantonsrates Stellung.
Die Fraktion regelt ihre Tätigkeit
in einem Fraktions- und Organisations- Reglement. Das Kantonalsekretariat
ist Verbindungsstelle zwischen Fraktion und Kantonalpartei.
Art. 15 Zusammensetzung
Unter dem Namen "SVP Fraktion
des Kantonsrates St. Gallen", schliessen sich die Kantonsräte
der SVP Kanton St. Gallen zusammen.
5. Der Fraktionsvorstand >> Mitglieder
Art. 16 Aufgaben
Dem Fraktionsvorstand obliegt die
Vorbereitung wichtiger Fraktionsgeschäfte vor den Sessionen.
Er ist zuständig für die Vorbereitung von Fraktionsvorstössen
und Stellungnahmen der Fraktion.
Art. 17 Zusammensetzung
Die Fraktion bildet aus ihrer Mitte
einen Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten und mindestens
7 weiteren Mitgliedern. Der Fraktionspräsident führt
den Vorsitz.
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6. Das Kantonalsekretariat >> Sekretariat
Art. 18 Aufgaben
Das Kantonalsekretariat ist die
administrative Zentralstelle der Kantonalpartei. Diesem obliegen
namentlich folgende Aufgaben:
1. Sekretariat der Kantonalpartei und der
Fraktion im Kantonsrat
2. Betreuung der im Pflichtenheft bestimmten Organe der SVP Kanton
St. Gallen
3. Wahrnehmung der Interessen der SVP Kanton St. Gallen
Die genauen Aufgaben des Sekretariates
sind in einem Pflichtenheft umschrieben.
7. Die Junge SVP Kanton St. Gallen
>>
www.jsvp-sg.ch
Art. 19 Aufgaben
Die JSVP SG ist die Kaderschmiede
der SVP Kanton St. Gallen. Hauptziel muss es sein, junge politisch
motivierte Menschen in die Ämter der Mutterpartei zu integrieren.
Art. 20 Zusammensetzung
Die JSVP SG konstituiert sich aus
ihren Mitgliedern selber. Deren Präsident hat Einsitz im
Kantonalvorstand
8. Die Parteiprogrammkommission
Art. 21 Aufgaben
Die Parteiprogrammkommission erarbeitet
zusammen mit den Fachkommissionen das Parteiprogramm der SVP
des Kanton St. Gallen. Über zusätzliche Aufgaben entscheidet
der Leitende Ausschuss.
Art. 22 Zusammensetzung
Der Präsident wird vom Leitenden
Ausschuss eingesetzt. Der Kommission gehören zudem die Präsidenten
der ständigen Kommissionen an, oder ein von den jeweiligen
Kommissionen entsendetes Mitglied.
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9. Die ständigen Fachkommissionen
>>
Mitglieder
Art. 23 Allgemeines
Die ständigen Fachkommissionen
vereinigen Personen mit besonderer Fachkenntnis in einem Spezial-gebiet.
Sie unterstützen die Kantonalpartei und die Fraktion fachlich
als beratendes Organ.
Art. 24 Fachgebiete
1. Volkswirtschaftsdepartement
2. Departement für Inneres und Militär
3. Erziehungsdepartement
4. Finanzdepartement
5. Baudepartement
6. Justiz- und Polizeidepartement
7. Gesundheitsdepartement
8. SVP Frauen
9. Öffentlichkeitsarbeit SVP
Art. 25 Zusammensetzung
>>
Fachkommissionen
1-7
Die Fachkommissionspräsidenten
werden von der Fraktion gewählt, vom Leitenden Ausschuss
bestätigt und sind Mitglieder im Fraktionsvorstand. Die
Mitgliedschaft in diesen Fachkommissionen ist für alle Fraktionsmitglieder
obligatorisch. Über die Aufnahme weiterer aussenstehenden
Partei Mitglieder entscheidet die Fachkommission.
10. Die Geschäftsprüfungskommission
Art. 26 Aufgabe
Die Geschäftsprüfungskommission
prüft die Jahresrechnung sowie die Geschäftsführung
und erstattet der Delegiertenversammlung darüber Bericht.
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.
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V. Finanzen
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Art. 27 Beiträge
Die Kantonalpartei beschafft ihre Mittel
durch:
1. jährliche Beiträge der Kreisparteien
2. jährliche Beiträge von Einzelmitgliedern der Kantonalpartei
3. Beiträge der Mandatsinhaber
4. Gönnerbeiträge
5. ausserordentliche Aktionen
Art. 28 Haftung
Die Höhe der Mitgliederbeiträge
wird auf Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung
jedes Jahr neu festgesetzt und darf Fr. 100.- nicht übersteigen.
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich
das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen
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VI. Allgemeine
Bestimmungen
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Art. 29 Amtsdauer
Die Mitglieder aller Parteiorgane werden
auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 30 Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der
Stichentscheid zu. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag durch
die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
Art. 31 Vertretung
Der Präsidenten oder in dessen Stellvertretung
ein Vizepräsident in Verbindung mit einem weiteren Mitglied
des Leitenden Ausschusses vertritt die Kantonalpartei und zeichnet
für diese.
Art. 32 Rekurs
Gegen Beschlüsse des Kantonalvorstandes
kann das betroffene Mitglied oder Einzelmitglied innert 20 Tagen
ab Eröffnung des Entscheides an die Delegiertenversammlung
rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.
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VII. Statutenrevision und
Auflösung der Partei
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Art. 33 Revision
Die Delegiertenversammlung kann die Statuten
durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge
zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten vier
Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht
werden.
Art. 34 Auflösung
Für die Auflösung der Kantonalpartei
ist eine Zweidrittels-Mehrheit der an der Delegiertenversammlung
anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung
der Partei müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der
Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht werden.
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VIII. Schlussbestimmungen
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Art. 35 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Delegiertenversammlung
der SVP Kanton St. Gallen am 8. Mai 2002 in Rorschacherberg beschlossen.
Sie treten sofort in Kraft und ersetzen
jene vom 14. Februar 2001.
Der Präsident
Toni Brunner
Die Parteisekretärin
Gabriele Baumann
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