Die Tücken des InstA
Manche Leute sehen für das institutionelle Rahmenabkommen (InstA) zwischen der Schweiz und der EU nur noch geringen Änderungsbedarf und begnügen sich mit Anpassungen im Bereich Lohnschutz, staatliche Beihilfen und der sogenannten Unionsbürgerrichtlinie. Aber Vorsicht! Die folgenden – teils weit gravierenderen – Stolpersteine müssen unbedingt ebenfalls im Fokus stehen!
1. Mit einer automatischen Rechtsübernahme wird unsere Souveränität vollends aufgegeben, denn das EU-Recht muss sogar provisorisch angewandt werden, falls sich der Schweizer Entscheidungsprozess verzögert. Folglich wären unsere Legislativen nur noch Hampelmänner und unsere direkte Demokratie mangels Referendums- und Initiativrecht de facto tot, weil die Schweiz ohnehin alles zu schlucken hätte, was die EU auftischt.
2. Die Schweiz wäre für unbestimmte Zeit zu periodischen Kohäsionszahlungen verpflichtet.
3. Das InstA erweitert die Guillotineklausel der Bilateralen I auch auf das InstA selber sowie durch die Hintertür auf alle zukünftigen Abkommen.
4. Mit dem InstA werden Sanktionen installiert, sollte die Schweiz nicht nach der EU-Pfeife tanzen. Mit der erweiterten Guillotine- und der Sanktionsklausel schmälern wir unseren zukünftigen Handlungsspielraum im Voraus und die Erpressbarkeit wird massiv erhöht.
5. Das vorgeschlagene Schiedsgericht ist ein Feigenblatt und ein Ablenkungsmanöver. In Wahrheit wird die Schweiz mit dem InstA dem EU-Gerichthofs EuGH unterstellt. Und noch schlimmer: Der EuGH könnte die vertraglichen Bestimmungen durch eine Neuinterpretation jederzeit abändern; ohne Vetorecht der Schweiz.
Zusammengefasst: Mit dem vorliegenden Rahmenabkommen würde sich die Schweiz den Klauen der EU-Rechtsprechung unterwerfen, weil die Schweiz ihr Recht, sich zu wehren, bedingungslos aufgeben würde.