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EMRK versus Selbstbestimmungs-Initiative

Hochgelobt wird die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK); gar Unantastbarkeit wird dieser gehuldigt. Unter Bezugnahme auf diese Konvention entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2007 über folgenden Fall.

Hochgelobt wird die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK); gar Unantastbarkeit wird dieser gehuldigt. Unter Bezugnahme auf diese Konvention entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2007 über folgenden Fall: A.T. wollte ihr ungeborenes Kind abtreiben. Die polnische Gesetzgebung verbat ihr jedoch die Abtreibung. A.T. brachte eine gesunde Tochter zur Welt; dennoch klagte sie gegen Polen vor dem EGMR. Dieser gab ihr Recht und erkannte ihr einen ansehnlichen Schadenersatzbetrag. Das Gericht war der Meinung, ihre Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden. Es stützte sich dabei auf Artikel 8 – das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – des EMRK.

Das Gericht entschied also, dass ein menschliches Wesen widerrechtlich – infolge einer Verletzung der Menschenrechtskonvention – geboren wurde! Folgt man dieser Argumentation, wurde hier ein polnisches Kind geboren, dessen Recht auf Leben der EMRK widerspricht!

Soll derartig menschenverachtendes Völkerrecht tatsächlich unserer Bundesverfassung vorgehen? Ein beschämendes Völkerrecht! Daher schon heute ein klares Ja zur Selbstbestimmungs-Initiative.

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